vom Grundeigentümer zu erstellen, zu unterhalten und zu erneuern; sie verbleiben in seinem Eigentum. Angesichts dieser Bestimmung erscheint folgerichtig, dass die Kanalisation D.weg als öffentliche Kanalisation bezeichnet wird, welche im Eigentum der Gemeinde steht und deren Unterhalt sie zu übernehmen hat. Als Hausanschlüsse haben die Zuleitungen von den Häusern der Beschwerdeführer in die Kanalisation D.weg zu gelten. Mit der Übernahme des Unterhalts durch die Gemeinde entfällt auch die Rechtsgrundlage, den Beschwerdeführern die streitigen Schadensanteile bzw. Unterhaltskosten von Fr. 2'670.55 aufzuerlegen.