In Ziffer 1 der Vereinbarung stellt die Gemeinde fest, Eigentümerin der Leitung (ohne die Hausanschlüsse) zu sein und deren Unterhalt zu übernehmen. Gemäss § 12 Abs. 1 des Abwasserreglements der Gemeinde C. (genehmigt von der Einwohnergemeindeversammlung am 17. Juni 2009) sind die Abwasseranlagen im Gebäude und die Leitungen bis und mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation (Hausanschluss) 348 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013