nur in diesem beschränkten Rahmen ist im öffentlichen Recht Raum für "Vergleiche" (vgl. AGVE 1991, S. 383; 1982, S. 286 ff.; 1972, S. 285 f.). Nach dem klaren Wortlaut des VRPG ist das Verfahren auch bei einem abgeschlossenen Vergleich durch Sachentscheid abzuschliessen (§ 19 Abs. 2 VRPG). 4. Zu überprüfen ist somit, ob sich die zwischen der Einwohnergemeinde C. und den Beschwerdeführern sowie weiteren Privaten abgeschlossene Vereinbarung im vorgenannten Rahmen hält. 4.1. In Ziffer 1 der Vereinbarung stellt die Gemeinde fest, Eigentümerin der Leitung (ohne die Hausanschlüsse) zu sein und deren Unterhalt zu übernehmen.