Dabei und damit wird in Kauf genommen, dass der Vergleichsinhalt von der Regelung abweicht, zu der es bei umfassender Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage gekommen wäre. Ein Vergleich ist somit zulässig, soweit der Verwaltung ein Ermessensspielraum zukommt sowie zur Beseitigung rechtlicher und/oder tatsächlicher Unklarheiten.