3.2. Der Zulässigkeit von Vergleichen im öffentlichen Recht sind aufgrund des Legalitätsprinzips Grenzen gesetzt, die das Bundesgericht in BGE 138 V 149 f. Erw. 2.4 wie folgt umschreibt: "Ist der Vergleich im Gesetzesrecht zugelassen, so wird aber damit den Parteien bei ungewisser Sach- oder Rechtslage die Befugnis eingeräumt, ein Rechtsverhältnis vertraglich zu ordnen, um die bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Dabei und damit wird in Kauf genommen, dass der Vergleichsinhalt von der Regelung abweicht, zu der es bei umfassender Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage gekommen wäre.