Ersatzweise ist der Steuerwert massgebend, bei dessen Fehlen die Verkehrswertschätzung. Der beurkundete Kaufpreis berücksichtigt vorliegend die von der Beschwerdeführerin sich selber vorbehaltene Nutzniessung an den übertragenen Liegenschaften, indem deren kapitalisierter Wert zum Abzug gebracht worden ist. Der Kaufpreis widerspiegelt damit nicht mehr den objektiven, sondern den subjektiven Wert der Liegenschaften, den bei den Übernehmerinnen durch das Nutzniessungsrecht bewirkten Minderwert. Objektiv ist der Wert der Liegenschaften durch den Vorbehalt der Nutzniessung unberührt geblieben. Der Wert einer Liegenschaft bestimmt sich nach dem Nutzen, den die Liegenschaft spendet.