Er legt den Verkehrswert nach den dargelegten einheitlichen, objektiven Kriterien fest. Liegt der beurkundete Kaufpreis unter dem Steuerwert, ist in diesem eine Mindestbemessungsgrundlage für die Grundbuchabgabe zu erblicken. 5. 5.1.-5.2. (…) 5.3. Bemessungsgrundlage der Grundbuchabgabe ist der objektive Wert einer Liegenschaft, wie er normalerweise im Kaufpreis zum Ausdruck kommt. Ersatzweise ist der Steuerwert massgebend, bei dessen Fehlen die Verkehrswertschätzung.