Rat vom 7. September 1998, Finanzpaket 98, S. 18 f.). Fehlt in der Vertragsurkunde eine Preisangabe oder weicht diese erheblich vom wahren Wert ab, hat die Berechnung der Grundbuchabgabe auf einem Ersatzwert zu erfolgen. Gemäss ursprünglicher Regelung hatten die Grundbuchämter selber eine Verkehrswertschätzung vorzunehmen und gestützt darauf die Abgabe zu berechnen (§ 8 Abs. 2 GBAG in der Fassung vom 7. Mai 1980). Mit der Revision vom 9. März 1999, in Kraft seit 1. August 1999, wurde diese Ordnung ersetzt durch den Steuerwert als einfache und leicht eruierbare massgebliche Bemessungsgrundlage (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GBAG).