4.3. Die in § 8 Abs. 2 GBAG getroffene Regelung steht in folgerichtigem Zusammenhang mit § 8 Abs. 1 GBAG, der Grundsatzregelung, wie die Berechnung der Grundbuchabgabe zu erfolgen hat. Die Massgeblichkeit der Kauf- oder Übernahmesumme für die Bemessung der Grundbuchabgabe beruht auf der natürlichen Vermutung, der in der Vertragsurkunde genannte Preis entspreche dem wahren Wert, dem Verkehrswert (vgl. Erläuterungen und Berechnungsbeispiele GBAG/GBAD, § 8, insbesondere N 1 und 2; Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 7. September 1998, Finanzpaket 98, S. 18 f.).