In diesen sei der genannte Vorbehalt ein immer eingedruckter Standard. 2.2.2. Zu prüfen ist, ob es sich beim streitigen Vorbehalt um einen eindeutig als solchen erkennbaren und damit im Rahmen der Offertbereinigung korrigierbaren Fehler bzw. Irrtum im Sinne der vorgenannten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (oben Erw. 2.1.) handelt. Mit andern Worten stellen sich die Fragen, ob die Beschwerdeführerin im Sinne einer zulässigen Offertbereinigung den Vorbehalt nachträglich zurückziehen bzw. für gegenstandslos erklären durfte und ob die Vergabestelle diesen nachträglichen Verzicht hätte 192 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013