4.2. Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass der zivilrechtliche Wohnkanton der Leistung beanspruchenden Person bzw. dessen zahlungspflichtige Stellen und Personen Leistungsschuldner der Leistungsabgeltung nach Art. 19 ff. IVSE sind (vgl. Art. 4 lit. d IVSE; ANDERER, a.a.O., S. 207 f.). Hiervon ausgenommen sind die Elternbeiträge nach Art. 22 IVSE. Diese sind indessen nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (§ 48 Abs. 2 VRPG).