nat. 4. 4.1. Der Leistungsabgeltung nach Art. 19 ff. IVSE kommt grundsätzlich Subventionscharakter nach Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG zu. Sie setzt sich aus dem anrechenbaren Nettoaufwand abzüglich der Bauund Betriebsbeiträge des Bundes zusammen und wird pro Verrechnungseinheit (i.d.R. pro Kalendertag) verrechnet. Es handelt sich um keine Sozialhilfeleistung und sie kann im Unterschied zu den Beiträgen der Unterhaltspflichtigen, welche nicht geleistet werden 2013 Sozialhilfe 305