Nach § 25 Abs. 2 des Betreuungsgesetzes leisten die Wohnsitzgemeinden der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in stationären Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. b und c diesen Einrichtungen eine vom Regierungsrat auf maximal Fr. 1'600.00 pro Person und Monat festgesetzte Pauschale. Die Gemeindepauschalen betragen gemäss § 53 Abs. 1 der Betreuungsverordnung (in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung) für Tagessonderschulen Fr. 600.00, für stationäre Sonderschulen und für stationäre Kinderund Jugendeinrichtungen Fr. 1'200.00 pro Person und Kalendermo-