SAR 428.500]). Diese Bestimmungen finden auch Anwendung für die vom zuständigen Departement bewilligten Leistungen ausserkantonaler Einrichtungen. Der Regierungsrat regelt die Bewilligungsvoraussetzungen und das Verfahren (§ 23 Abs. 2 Betreuungsgesetz). Die Bewilligungsvoraussetzungen für Leistungen ausserkantonaler Einrichtungen sind in §§ 49 ff. der Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen vom 8. November 2006 (Betreuungsverordnung; SAR 428.511) geregelt. Nach § 25 Abs. 2 des Betreuungsgesetzes leisten die Wohnsitzgemeinden der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in stationären Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit.