IVSE- Richtlinie AKORE]). 304 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 3.3. Die Bestimmungen des Betreuungsgesetzes zur Finanzierung und Kostenverteilung gelten für alle Leistungen, die anerkannte und kantonale Einrichtungen im Rahmen ihres Leistungsauftrags für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen mit zivilrechtlichem Wohnsitz beziehungsweise bei Ambulatorien und Tagessonderschulen mit Aufenthalt im Kanton erbringen (§ 23 Abs. 1 des Gesetzes über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen [Betreuungsgesetz; SAR 428.500]).