Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Aufwand abzüglich des anrechenbaren Ertrages (Abs. 2). Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung erforderlichen Personal- und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen (Art. 21 Abs. 1 IVSE; vgl. hierzu: Kommentar zur IVSE, a.a.O., Art. 20 und 21). Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbereich inkl. Kapitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den Betrieb bestimmt sind (Abs. 2; vgl. hierzu die IVSE-Richtlinie zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung der SODK vom 1. Dezember 2005 [IVSE- Richtlinie AKORE]). 304 Obergericht, Abteilung