3.2.2. Die Unterscheidung zwischen Kostgeld und Betriebsdefizit, wie sie in der IHV vorgesehen war, findet die ihr entsprechende Regelung in Art. 20 ff. IVSE (Leistungsabgeltung). Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren Nettoaufwand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleibende Betrag wird auf die Person pro Verrechnungseinheit umgerechnet (Art. 20 Abs. 1 IVSE). Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Aufwand abzüglich des anrechenbaren Ertrages (Abs. 2).