jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetreten oder dort untergebracht worden sind (Art. 2 Abs. 1 IVSE; IVSE i.f.). Nach Art. 19 Abs. 1 IVSE sichert der Wohnkanton der Einrichtung des Standortkantons mittels Kostenübernahmegarantie (KÜG) die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für die zu garantierende Periode zu. Schuldner der Leistung ist aber nicht der Wohnkanton selber, sondern sind dessen zahlungspflichtige Stellen (vgl. KARIN ANDERER, Die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen [IVSE] und Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung