3.2. 3.2.1. Die IVSE bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen (Art. 1 Abs. 1 IVSE). Die IVSE regelt das Aussenverhältnis zwischen den Kantonen; die interne Organisation wird nicht tangiert (vgl. Kommentar zur IVSE der Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren [SODK], abrufbar unter: http://sodk-cdas-cdos.ch, Art. 1 Abs. 1).