kantons der zivilrechtliche Wohnsitz herangezogen (Entscheide der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons Schwyz [EGV-SZ] 2002, B. 13.1, S. 124 ff.; St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis [SGGVP] 1999, Nr. 88, S. 210, Erw. 2e). Das Kostgeld (resp. der Versorger- oder der Elternbeitrag) wurde, soweit nicht durch den Inhaber der elterlichen Sorge bezahlt, der Fürsorgerechnung zugeführt, wobei das ZUG zur Anwendung gelangte. Gestützt auf die IHV vergüteten die Kantone einander die Betriebsdefizite für in einem Heim oder in einer Einrichtung ausserhalb des Kantons Untergebrachte anteilsmässig nach den Bestimmungen der Vereinbarung.