Die IHV unterschied zwischen dem sog. Kostgeld, dessen Kostenträger sich aufgrund des ZUG bestimmte, und dem sog. Betriebsdefizit, welches keine Sozialhilfeleistung darstellte und für welches der Unterbringerkanton aufzukommen hatte. In der Praxis wurde für die Bestimmung des Unterbringer- 302 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013