3. 3.1. Die Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002 (SAR 428.030) ist die Nachfolgevereinbarung der Interkantonalen Vereinbarung über Vergütungen an Betriebsdefizite und die Zusammenarbeit zugunsten von Kinder- und Jugendheimen sowie von Behinderteneinrichtungen (Interkantonale Heimvereinbarung, IHV). Die IHV unterschied zwischen dem sog. Kostgeld, dessen Kostenträger sich aufgrund des ZUG bestimmte, und dem sog. Betriebsdefizit, welches keine Sozialhilfeleistung darstellte und für welches der Unterbringerkanton aufzukommen hatte.