Als Unterstützungen gelten somit nur solche Leistungen des Gemeinwesens, die im Einzelfall nach den individuellen Bedürfnissen des Empfängers von der Fürsorgebehörde bemessen werden und jederzeit angepasst werden können. Wesentliches Merkmal der Unterstützung ist, dass die Fürsorgebehörde nach pflichtgemässem Ermessen entscheidet, ob und wie Bedürfnisse des Empfängers abgedeckt werden müssen, damit sein Lebensunterhalt im Sinne von Art. 2 ZUG gesichert ist (THOMET, a.a.O., Rz. 75). 3. 3.1.