Es ist ein blosses Zuständigkeitsgesetz und bestimmt den Kanton, in dem sich die zuständige Fürsorgebehörde befinden muss, ohne in die interne Zuständigkeitsordnung der Kantone einzugreifen (WERNER THOMET, Kommentar zum ZUG, Zürich 1994, Rz. 55). Nicht als Unterstützungen im Sinne des Gesetzes gelten unter anderem Beiträge mit Subventionscharakter (Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG). Als Unterstützungen gelten somit nur solche Leistungen des Gemeinwesens, die im Einzelfall nach den individuellen Bedürfnissen des Empfängers von der Fürsorgebehörde bemessen werden und jederzeit angepasst werden können.