1. 1.1. Strittig ist unter den Parteien, welches Gemeinwesen für die Fremdplatzierungskosten der Beschwerdeführerin aufzukommen hat bzw. in welchem Umfang. Unterschiedliche Auffassungen bestehen bereits bezüglich der massgebenden Rechtsgrundlage. 1.2.-1.4. (…) 2. Das ZUG bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist (Art. 1 Abs. 1 ZUG). Es ist ein blosses Zuständigkeitsgesetz und bestimmt den Kanton, in dem sich die zuständige Fürsorgebehörde befinden muss, ohne in die interne Zuständigkeitsordnung der Kantone einzugreifen (WERNER THOMET, Kommentar zum ZUG, Zürich 1994, Rz. 55).