Von der Sozialbehörde wird die Missbräuchlichkeit mit dem Vermögensstand aufgrund der SUVA-Taggeldzahlungen im September 2007 und der Weigerung des Beschwerdeführers, eine Rückerstattungserklärung zum damaligen Zeitpunkt zu unterzeichnen, begründet. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Jahre 2007 vermag keinen Rechtsmissbrauch bei der Geltendmachung der Sozialhilfe im Mai 2011 zu begründen. Dem Beschwerdeführer kann folglich kein hypothetischer Vermögensverzehr ab Mai 2011 angerechnet werden.