300 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 ziellen Mitteln kann nicht mittels der rechnerischen Differenz zwischen einem angenommenen Vermögensstand und einem hypothetischen Sozialhilfebudget für Asylsuchende begründet werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Mai 2011 absichtlich und nur zum Erheischen von Sozialhilfeleistungen sich eigener Mittel entledigt oder andere Möglichkeiten und Unterstützungen nicht in Anspruch genommen hätte, um so zu Leistungen der Sozialhilfe zu gelangen, fehlen in den Akten.