300 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 ziellen Mitteln kann nicht mittels der rechnerischen Differenz zwi- schen einem angenommenen Vermögensstand und einem hypotheti- schen Sozialhilfebudget für Asylsuchende begründet werden. An- haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Mai 2011 absicht- lich und nur zum Erheischen von Sozialhilfeleistungen sich eigener Mittel entledigt oder andere Möglichkeiten und Unterstützungen nicht in Anspruch genommen hätte, um so zu Leistungen der Sozial- hilfe zu gelangen, fehlen in den Akten. Von der Sozialbehörde wird die Missbräuchlichkeit mit dem Vermögensstand aufgrund der SUVA-Taggeldzahlungen im September 2007 und der Weigerung des Beschwerdeführers, eine Rückerstattungserklärung zum damaligen Zeitpunkt zu unterzeichnen, begründet. Das Verhalten des Beschwer- deführers im Jahre 2007 vermag keinen Rechtsmissbrauch bei der Geltendmachung der Sozialhilfe im Mai 2011 zu begründen. Dem Beschwerdeführer kann folglich kein hypothetischer Vermögensver- zehr ab Mai 2011 angerechnet werden. 48 Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE): Kosten der Fremdplatzierung im Kinderheim - Die Leistungsabgeltung hat im Unterschied zu materieller Hilfe für nicht geleistete Elternbeiträge Subventionscharakter, weshalb das Zuständigkeitsgesetz nicht anwendbar ist. - Schuldner der Leistungsabgeltung sind mit Ausnahme der Elternbei- träge die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Kantons, in welchem die Leistung beanspruchende Person zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 1. März 2013 in Sachen A. gegen Stadtrat B. und Bezirksamt B. (WBE.2012.332). Aus den Erwägungen 2013 Sozialhilfe 301 1. 1.1. Strittig ist unter den Parteien, welches Gemeinwesen für die Fremdplatzierungskosten der Beschwerdeführerin aufzukommen hat bzw. in welchem Umfang. Unterschiedliche Auffassungen bestehen bereits bezüglich der massgebenden Rechtsgrundlage. 1.2.-1.4. (…) 2. Das ZUG bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung ei- nes Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist (Art. 1 Abs. 1 ZUG). Es ist ein blosses Zuständigkeitsgesetz und bestimmt den Kanton, in dem sich die zuständige Fürsorgebehörde befinden muss, ohne in die interne Zuständigkeitsordnung der Kantone ein- zugreifen (WERNER THOMET, Kommentar zum ZUG, Zürich 1994, Rz. 55). Nicht als Unterstützungen im Sinne des Gesetzes gelten un- ter anderem Beiträge mit Subventionscharakter (Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG). Als Unterstützungen gelten somit nur solche Leistungen des Gemeinwesens, die im Einzelfall nach den individuellen Bedürfnis- sen des Empfängers von der Fürsorgebehörde bemessen werden und jederzeit angepasst werden können. Wesentliches Merkmal der Un- terstützung ist, dass die Fürsorgebehörde nach pflichtgemässem Er- messen entscheidet, ob und wie Bedürfnisse des Empfängers abge- deckt werden müssen, damit sein Lebensunterhalt im Sinne von Art. 2 ZUG gesichert ist (THOMET, a.a.O., Rz. 75). 3. 3.1. Die Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002 (SAR 428.030) ist die Nachfolge- vereinbarung der Interkantonalen Vereinbarung über Vergütungen an Betriebsdefizite und die Zusammenarbeit zugunsten von Kinder- und Jugendheimen sowie von Behinderteneinrichtungen (Interkantonale Heimvereinbarung, IHV). Die IHV unterschied zwischen dem sog. Kostgeld, dessen Kostenträger sich aufgrund des ZUG bestimmte, und dem sog. Betriebsdefizit, welches keine Sozialhilfeleistung darstellte und für welches der Unterbringerkanton aufzukommen hatte. In der Praxis wurde für die Bestimmung des Unterbringer- 302 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 kantons der zivilrechtliche Wohnsitz herangezogen (Entscheide der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons Schwyz [EGV-SZ] 2002, B. 13.1, S. 124 ff.; St. Gallische Gerichts- und Verwaltungs- praxis [SGGVP] 1999, Nr. 88, S. 210, Erw. 2e). Das Kostgeld (resp. der Versorger- oder der Elternbeitrag) wurde, soweit nicht durch den Inhaber der elterlichen Sorge bezahlt, der Fürsorgerechnung zuge- führt, wobei das ZUG zur Anwendung gelangte. Gestützt auf die IHV vergüteten die Kantone einander die Betriebsdefizite für in einem Heim oder in einer Einrichtung ausserhalb des Kantons Un- tergebrachte anteilsmässig nach den Bestimmungen der Vereinba- rung. Heimdefizitbeiträge galten dabei nicht als Unterstützungen im Sinne des ZUG (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 1999 [1P.481/1998] = Zeitschrift für Sozialhilfe [ZESO] 11/2000, S. 177; EGV-SZ 2002, B. 13.1, S. 124 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hatten entsprechende Beiträge Subventionscharakter (Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG; Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2006 [2A.134/2006], Erw. 3.1; vgl. auch Botschaft zur Änderung des ZUG vom 22. November 1989, 89.077, BBl 1990 57). Art. 3 Abs. 3 IHV sah vor, dass die Vereinbarungskantone im Rahmen der Anwendbarkeit des Konkordats darauf verzichteten, die bei der Unterbringung von Kantonseinwohnern in einer ausserkantonalen Institution zu vergütenden Heimdefizite zurückzufordern (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2006 [2A.134/2006], Erw. 3.1). 3.2. 3.2.1. Die IVSE bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonde- ren Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrich- tungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermög- lichen (Art. 1 Abs. 1 IVSE). Die IVSE regelt das Aussenverhältnis zwischen den Kantonen; die interne Organisation wird nicht tangiert (vgl. Kommentar zur IVSE der Konferenz der kantonalen Sozialdi- rektoren [SODK], abrufbar unter: http://sodk-cdas-cdos.ch, Art. 1 Abs. 1). Der Bereich A des Konkordats (Kinder- und Jugendheime), welchem die Kantone Aargau und Zürich beigetreten sind, betrifft stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kan- tonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens 2013 Sozialhilfe 303 jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetreten oder dort untergebracht worden sind (Art. 2 Abs. 1 IVSE; IVSE i.f.). Nach Art. 19 Abs. 1 IVSE sichert der Wohnkanton der Einrich- tung des Standortkantons mittels Kostenübernahmegarantie (KÜG) die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für die zu garantieren- de Periode zu. Schuldner der Leistung ist aber nicht der Wohnkanton selber, sondern sind dessen zahlungspflichtige Stellen (vgl. KARIN ANDERER, Die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrich- tungen [IVSE] und Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], in: CHRISTOPH HÄFELI et al. [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 207). Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die Person, welche die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat (Art. 4 lit. d IVSE). Standortkanton ist der Kanton, in dem die Einrichtung ihren Standort hat. Wird die unternehmerische und finanzielle Herrschaft über die Einrichtung in einem anderen Kanton ausgeübt, so kann dieser als Standortkanton vereinbart werden (lit. e). 3.2.2. Die Unterscheidung zwischen Kostgeld und Betriebsdefizit, wie sie in der IHV vorgesehen war, findet die ihr entsprechende Rege- lung in Art. 20 ff. IVSE (Leistungsabgeltung). Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren Nettoaufwand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleibende Betrag wird auf die Person pro Verrechnungsein- heit umgerechnet (Art. 20 Abs. 1 IVSE). Der anrechenbare Nettoauf- wand ergibt sich aus dem anrechenbaren Aufwand abzüglich des an- rechenbaren Ertrages (Abs. 2). Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung erforderlichen Personal- und Sach- inkl. Kapitalkos- ten und Abschreibungen (Art. 21 Abs. 1 IVSE; vgl. hierzu: Kommen- tar zur IVSE, a.a.O., Art. 20 und 21). Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbereich inkl. Kapitalerträge sowie frei- willige Zuwendungen, soweit diese für den Betrieb bestimmt sind (Abs. 2; vgl. hierzu die IVSE-Richtlinie zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung der SODK vom 1. Dezember 2005 [IVSE- Richtlinie AKORE]). 304 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 3.3. Die Bestimmungen des Betreuungsgesetzes zur Finanzierung und Kostenverteilung gelten für alle Leistungen, die anerkannte und kantonale Einrichtungen im Rahmen ihres Leistungsauftrags für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen mit zivilrechtli- chem Wohnsitz beziehungsweise bei Ambulatorien und Tagessonder- schulen mit Aufenthalt im Kanton erbringen (§ 23 Abs. 1 des Ge- setzes über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen [Betreuungsgesetz; SAR 428.500]). Diese Bestimmungen finden auch Anwendung für die vom zuständigen Departement bewilligten Leistungen ausserkantonaler Einrichtungen. Der Regierungsrat regelt die Bewilligungsvoraussetzungen und das Verfahren (§ 23 Abs. 2 Betreuungsgesetz). Die Bewilligungsvoraus- setzungen für Leistungen ausserkantonaler Einrichtungen sind in §§ 49 ff. der Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen vom 8. November 2006 (Betreu- ungsverordnung; SAR 428.511) geregelt. Nach § 25 Abs. 2 des Betreuungsgesetzes leisten die Wohnsitz- gemeinden der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in stationären Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. b und c diesen Ein- richtungen eine vom Regierungsrat auf maximal Fr. 1'600.00 pro Person und Monat festgesetzte Pauschale. Die Gemeindepauschalen betragen gemäss § 53 Abs. 1 der Betreuungsverordnung (in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung) für Tagessonderschulen Fr. 600.00, für stationäre Sonderschulen und für stationäre Kinder- und Jugendeinrichtungen Fr. 1'200.00 pro Person und Kalendermo- nat. 4. 4.1. Der Leistungsabgeltung nach Art. 19 ff. IVSE kommt grund- sätzlich Subventionscharakter nach Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG zu. Sie setzt sich aus dem anrechenbaren Nettoaufwand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes zusammen und wird pro Verrech- nungseinheit (i.d.R. pro Kalendertag) verrechnet. Es handelt sich um keine Sozialhilfeleistung und sie kann im Unterschied zu den Bei- trägen der Unterhaltspflichtigen, welche nicht geleistet werden 2013 Sozialhilfe 305 (Art. 22 Abs. 2 IVSE), nicht bei der Sozialhilfebehörde geltend ge- macht werden. Damit gelangen die Bestimmungen des ZUG auf die Leistungsabgeltung grundsätzlich nicht zur Anwendung. Für die Übernahme der Beiträge der Unterhaltspflichtigen ist hingegen die Zuständigkeitsregelung des ZUG massgebend (vgl. ANDERER, a.a.O., S. 207; Kommentar zur IVSE, a.a.O., Art. 22; vgl. zur Zürcher Pra- xis: Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2010 [VB.2010.00165], Erw. 3.3.1.2; Sozialhilfe-Behörden- handbuch 1993-2010 des Kantonalen Sozialamtes Zürich, 2010, S. 309, abrufbar unter: www.sozialamt.zh.ch). 4.2. Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass der zivilrechtliche Wohnkanton der Leistung beanspruchenden Person bzw. dessen zahlungspflichtige Stellen und Personen Leistungs- schuldner der Leistungsabgeltung nach Art. 19 ff. IVSE sind (vgl. Art. 4 lit. d IVSE; ANDERER, a.a.O., S. 207 f.). Hiervon ausgenommen sind die Elternbeiträge nach Art. 22 IVSE. Diese sind indessen nicht Gegenstand des verwaltungsgericht- lichen Verfahrens (§ 48 Abs. 2 VRPG). 49 Kürzung überhöhter Wohnkosten - Nimmt eine unterstützte Person ohne Zustimmung der zuständigen Sozialbehörde, ohne zumutbare Suchbemühungen und im Wissen um die örtlichen Mietzinsrichtlinien einen Wechsel in eine zu teure Wohnung vor, besteht von Anfang an keine Pflicht, die Differenz zum vertraglich vereinbarten Mietzins zu übernehmen. - Das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens gibt in solchen Fäl- len keinen Anspruch auf Übernahme zusätzlicher Wohnkosten. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 26. März 2013 in Sachen A. gegen Sozialkommission B. und Bezirksamt C. (WBE.2012.310). Aus den Erwägungen