352 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 Damit ergeben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführer die Vollstreckung des Führerausweisentzugs ab Dezember 2013 weniger empfindlich treffen würde als die nun angeordnete Entzugsdauer von Juli bis Oktober 2013. 57 Vollstreckung Die Vorschriften über Rechtsstillstandsfristen gelten im Beschwerdeverfahren gegen Vollstreckungsentscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 26. Juni 2013 in Sachen A. gegen Gemeinderat B. (WBE.2012.328).