352 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 Damit ergeben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte da- für, dass den Beschwerdeführer die Vollstreckung des Führeraus- weisentzugs ab Dezember 2013 weniger empfindlich treffen würde als die nun angeordnete Entzugsdauer von Juli bis Oktober 2013. 57 Vollstreckung Die Vorschriften über Rechtsstillstandsfristen gelten im Beschwerdever- fahren gegen Vollstreckungsentscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 26. Juni 2013 in Sachen A. gegen Gemeinderat B. (WBE.2012.328). 58 Unentgeltliche Rechtspflege im Straf- und Massnahmenvollzug Die Praxis, wonach Strafgefangenen grundsätzlich keine vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, verletzt den verfassungsrecht- lich garantierten Mindestanspruch gemäss Art. 29 Abs. 3 BV. Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 19. September 2013 in Sa- chen X. (WBE.2013.317). Aus den Erwägungen 10.1. 10.1.1. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltli- che Rechtspflege nur teilweise und auferlegte dem – anwaltlich nicht vertretenen – Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 150.00. 10.1.2. Sie wies – unter Verweis auf unpublizierte frühere Regierungs- ratsbeschlüsse, welche ihrerseits auf einen publizierten Entscheid des Regierungsrats vom 24. Oktober 1983 (AGVE 1983, S. 470 ff.) ver- weisen – darauf hin, dass der Regierungsrat praxisgemäss Strafge- fangene als in der Lage erachte, mit ihrem Pekulium geringe Verfah- renskosten zu bezahlen, weshalb er ihnen grundsätzlich auch keine