Nachdem der Wohnungswechsel in eine zu teure Wohnung im Wissen darüber erfolgte, ist das Begehren, die Differenz zwischen übernommenen und geschuldeten Wohnungskosten sei durch die Gemeinde (teilweise) zu tragen, widersprüchlich. Der Beschwerdeführer hat sich zudem um eine geeignete, angemessene Wohnung bis jetzt zu wenig bemüht. Vor diesem Hintergrund verschafft das verfassungsmässige Recht auf Achtung des Familienlebens dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Übernahme zusätzlicher Wohnungskosten. 2013 Schulrecht 311 XII. Schulrecht