gen zu berücksichtigen (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHE- FER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 238 f.). Grundsätzlich dürfen die Wohnverhältnisse eines Elternteils, welcher Sozialhilfe empfängt, das Besuchsrecht nicht verunmöglichen. Die Beurteilung hat jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen (vgl. VGE VI/31 vom 1. Juni 2010 [WBE.2009.413]; IV/75 vom 23. Oktober 2009 [WBE.2009.174]). Nachdem der Wohnungswechsel in eine zu teure Wohnung im Wissen darüber erfolgte, ist das Begehren, die Differenz zwischen übernommenen und geschuldeten Wohnungskosten sei durch die Gemeinde (teilweise) zu tragen, widersprüchlich.