Ein Anspruch auf Wiedererwägung oder Anpassung des Mietkostenanteils infolge veränderter Umstände wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere hätte der Beschwerdeführer weiter in Untermiete in der 2,5-Zimmerwohnung bleiben und eine geeignete Wohnung suchen können. 3.3. Das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 EMRK) ist auch bei der Ausrichtung staatlicher Leistun- 2013 Sozialhilfe 309