Der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2012 liegt die vor dem Umzug vereinbarte Abmachung zwischen dem Beschwerdeführer und der Sozialbehörde zugrunde. Weder vermag der Beschwerdeführer darzulegen, noch ist ersichtlich, inwiefern sich die Verhältnisse seit dem Umzug geändert haben sollten, so dass er sich die Vereinbarung nicht mehr entgegenhalten lassen müsste und die Sozialbehörde nun eine vollumfängliche Kostenübernahme der Wohnung zu leisten hätte. Ein Anspruch auf Wiedererwägung oder Anpassung des Mietkostenanteils infolge veränderter Umstände wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.