Nicht strittig ist, ob Wohnungskosten von Fr. 800.00 für einen 1-Personen-Haushalt ausreichen. Aus den Akten ergibt sich, dass der freiwillige Wohnungswechsel des Beschwerdeführers im Wissen darüber stattfand, dass die Wohnungskosten, welche über dem Maximalbeitrag eines 1-Perso- nen-Haushalts gemäss kommunalen Mietzinsrichtlinien liegen, vom Beschwerdeführer aus dem Grundbedarf bezahlt werden müssen. Aus den Akten geht ebenfalls hervor, dass der Beschwerdeführer trotzdem auf einem Wohnungswechsel bestand. Der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2012 liegt die vor dem Umzug vereinbarte Abmachung zwischen dem Beschwerdeführer und der Sozialbehörde zugrunde.