Den Differenzbetrag zwischen der effektiven Wohnungsmiete und dem maximalen Mietzinsbeitrag müsse er aus dem Grundbedarf bezahlen. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit dieser Anrechnung des Mietanteils einverstanden. Auf den 1. Oktober 2011 mietete der Beschwerdeführer die besagte Wohnung mit dem Mietzins von Fr. 1'000.00 (inkl. Nebenkosten). Die Sozialbehörde bezahlte gestützt auf diese Umstände die Kaution (mit Verrechnung in Raten) und berechnete die materielle Hilfe ab 1. Oktober 2011 neu. Entsprechend der Verfügung vom 17. Oktober 2011 und dem 308 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013