hat. Gemäss Protokoll wurde eine Wohnung im gleichen Haus an der F.-Strasse in B. im 3. Obergeschoss ab dem 1. Oktober 2011 frei. Der Mietzins dieser Wohnung überstieg den maximalen Mietzinsbeitrag, welchen die Sozialbehörde in B. im Rahmen der Mietzinsrichtlinien für einen 1-Personen-Haushalt anrechnet. Der Beschwerdeführer wurde rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass ihm der maximale Mietzinsbeitrag für einen 1-Personen-Haushalt von Fr. 800.00 (inkl. Nebenkosten) pro Monat im Falle eines Umzugs gewährt würde. Den Differenzbetrag zwischen der effektiven Wohnungsmiete und dem maximalen Mietzinsbeitrag müsse er aus dem Grundbedarf bezahlen.