Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. April 2005 [VB.2005.00020], Erw. 3.2). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer zog am 1. April 2011 von D. nach B.. In D. hatte er seit 2008 Sozialhilfe bezogen. Im Gesuch um materielle Hilfe vom 1. April 2011, welches er nach dem Umzug stellte, gab der Beschwerdeführer an, dass er bei Frau E. in B. wohne, bis die Liegenschaftsverwaltung eine Wohnung für ihn "frei" habe. Bei der Wohnung von Frau E. handelt es sich um eine 2,5-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss im Haus an der F.-Strasse in B., in welcher der Beschwerdeführer allein zur Untermiete wohnte. Der Mietzins betrug Fr. 740.00 plus 170.00 Nebenkosten. Die materielle Hilfe wurde ab