SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Dies bezieht sich auf die Situation, in der jemand in einer Mietwohnung lebt und neu materielle Hilfe beantragen muss. Dieser Fall ist zu unterscheiden von der Konstellation, in welcher eine von der Fürsorge unterstützte Person eigenmächtig und freiwillig einen Wechsel aus einer zumutbaren, günstigeren Unterkunft in eine teurere Wohnung vorgenommen hatte und die neuen Wohnkosten über dem von der betreffenden Gemeinde vorgegebenen Richtsatz lagen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. August 2010 [VB.2010.00267], Erw. 4.2 mit Hinweis).