Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3; CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 370, 375; VGE IV/89 vom 17. Dezember 2012 [WBE.2012.211], S. 6). 2.3. (…) Nach der Rechtsprechung können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre, wenn sich eine unterstützte Person weigert, in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen (AGVE 2004, S. 253 ff.; SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).