2.2. Für die Bemessung der materiellen Hilfe sind die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien vom 18. September 1997 für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) mit den bis zum 1. Juli 2004 ergangenen Änderungen massgebend (§ 10 Abs. 1 SPV). Anzurechnen ist danach der Wohnungsmietzins (bei Wohneigentum der Hypothekarzins), soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt (SKOS-Richt- linien, Kap. B.3; Handbuch Sozialhilfe des Kantonalen Sozialdienstes, 4. Aufl., 2003, Kap. 5, S. 40). Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3;