2013 Sozialhilfe 305 (Art. 22 Abs. 2 IVSE), nicht bei der Sozialhilfebehörde geltend ge- macht werden. Damit gelangen die Bestimmungen des ZUG auf die Leistungsabgeltung grundsätzlich nicht zur Anwendung. Für die Übernahme der Beiträge der Unterhaltspflichtigen ist hingegen die Zuständigkeitsregelung des ZUG massgebend (vgl. ANDERER, a.a.O., S. 207; Kommentar zur IVSE, a.a.O., Art. 22; vgl. zur Zürcher Pra- xis: Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2010 [VB.2010.00165], Erw. 3.3.1.2; Sozialhilfe-Behörden- handbuch 1993-2010 des Kantonalen Sozialamtes Zürich, 2010, S. 309, abrufbar unter: www.sozialamt.zh.ch). 4.2. Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass der zivilrechtliche Wohnkanton der Leistung beanspruchenden Person bzw. dessen zahlungspflichtige Stellen und Personen Leistungs- schuldner der Leistungsabgeltung nach Art. 19 ff. IVSE sind (vgl. Art. 4 lit. d IVSE; ANDERER, a.a.O., S. 207 f.). Hiervon ausgenommen sind die Elternbeiträge nach Art. 22 IVSE. Diese sind indessen nicht Gegenstand des verwaltungsgericht- lichen Verfahrens (§ 48 Abs. 2 VRPG). 49 Kürzung überhöhter Wohnkosten - Nimmt eine unterstützte Person ohne Zustimmung der zuständigen Sozialbehörde, ohne zumutbare Suchbemühungen und im Wissen um die örtlichen Mietzinsrichtlinien einen Wechsel in eine zu teure Wohnung vor, besteht von Anfang an keine Pflicht, die Differenz zum vertraglich vereinbarten Mietzins zu übernehmen. - Das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens gibt in solchen Fäl- len keinen Anspruch auf Übernahme zusätzlicher Wohnkosten. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 26. März 2013 in Sachen A. gegen Sozialkommission B. und Bezirksamt C. (WBE.2012.310). Aus den Erwägungen 306 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 2.2. Für die Bemessung der materiellen Hilfe sind die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien vom 18. September 1997 für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) mit den bis zum 1. Juli 2004 er- gangenen Änderungen massgebend (§ 10 Abs. 1 SPV). Anzurechnen ist danach der Wohnungsmietzins (bei Wohneigentum der Hypothe- karzins), soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt (SKOS-Richt- linien, Kap. B.3; Handbuch Sozialhilfe des Kantonalen Sozialdiens- tes, 4. Aufl., 2003, Kap. 5, S. 40). Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3; CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 370, 375; VGE IV/89 vom 17. Dezem- ber 2012 [WBE.2012.211], S. 6). 2.3. (…) Nach der Rechtsprechung können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günsti- gere Wohnung entstanden wäre, wenn sich eine unterstützte Person weigert, in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Woh- nung umzuziehen (AGVE 2004, S. 253 ff.; SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Dies bezieht sich auf die Situation, in der jemand in einer Mietwohnung lebt und neu materielle Hilfe beantragen muss. Dieser Fall ist zu unterscheiden von der Konstellation, in wel- cher eine von der Fürsorge unterstützte Person eigenmächtig und freiwillig einen Wechsel aus einer zumutbaren, günstigeren Unter- kunft in eine teurere Wohnung vorgenommen hatte und die neuen Wohnkosten über dem von der betreffenden Gemeinde vorgegebenen Richtsatz lagen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. August 2010 [VB.2010.00267], Erw. 4.2 mit Hin- weis). Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn eine Fürsor- gebehörde den Unterstützungsbeitrag um die Differenz zwischen der aktuell bewohnten teureren Wohnung und der zuletzt bewohnten günstigeren und zumutbaren Unterkunft nicht erhöht, wenn die be- treffende Person schon vorher wirtschaftliche Hilfe bezogen und den Wohnungswechsel eigenmächtig vorgenommen hat (vgl. Urteil des 2013 Sozialhilfe 307 Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. April 2005 [VB.2005.00020], Erw. 3.2). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer zog am 1. April 2011 von D. nach B.. In D. hatte er seit 2008 Sozialhilfe bezogen. Im Gesuch um materielle Hilfe vom 1. April 2011, welches er nach dem Umzug stellte, gab der Beschwerdeführer an, dass er bei Frau E. in B. wohne, bis die Lie- genschaftsverwaltung eine Wohnung für ihn "frei" habe. Bei der Wohnung von Frau E. handelt es sich um eine 2,5-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss im Haus an der F.-Strasse in B., in welcher der Be- schwerdeführer allein zur Untermiete wohnte. Der Mietzins betrug Fr. 740.00 plus 170.00 Nebenkosten. Die materielle Hilfe wurde ab 1. April 2011 mit einem halben Mietanteil berechnet. Aus dem Un- termietvertrag vom 29. März 2011 geht hervor, dass der monatliche Mietzins für die möblierte Wohnung Fr. 455.00 (inkl. Nebenkosten) betrug und das Mietverhältnis auf unbestimmte Dauer abgeschlossen wurde, bis der Beschwerdeführer eine eigene Wohnung gefunden hat. Gemäss Protokoll wurde eine Wohnung im gleichen Haus an der F.-Strasse in B. im 3. Obergeschoss ab dem 1. Oktober 2011 frei. Der Mietzins dieser Wohnung überstieg den maximalen Mietzinsbei- trag, welchen die Sozialbehörde in B. im Rahmen der Mietzins- richtlinien für einen 1-Personen-Haushalt anrechnet. Der Beschwer- deführer wurde rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass ihm der maximale Mietzinsbeitrag für einen 1-Personen-Haushalt von Fr. 800.00 (inkl. Nebenkosten) pro Monat im Falle eines Umzugs ge- währt würde. Den Differenzbetrag zwischen der effektiven Woh- nungsmiete und dem maximalen Mietzinsbeitrag müsse er aus dem Grundbedarf bezahlen. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit die- ser Anrechnung des Mietanteils einverstanden. Auf den 1. Oktober 2011 mietete der Beschwerdeführer die besagte Wohnung mit dem Mietzins von Fr. 1'000.00 (inkl. Nebenkosten). Die Sozialbehörde bezahlte gestützt auf diese Umstände die Kaution (mit Verrechnung in Raten) und berechnete die materielle Hilfe ab 1. Oktober 2011 neu. Entsprechend der Verfügung vom 17. Oktober 2011 und dem 308 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 Sozialhilfebudget vom 11. Oktober 2011 wurden wie vereinbart ab dem 1. Oktober 2011 Wohnungskosten in der Höhe von Fr. 800.00 (inkl. Nebenkosten) pro Monat bezahlt. Die Verfügung vom 17. Ok- tober 2011 blieb unangefochten. Die vom Beschwerdeführer beim Bezirksamt angefochtene Verfügung datiert vom 12. März 2012 und erging mithin fünf Monate später. Darin ist der Wohnkostenbeitrag von Fr. 800.00 (inkl. Nebenkosten) pro Monat ausgewiesen. 3.2. Gemäss den Mietzinsrichtlinien werden bei einem 1-Personen- Haushalt die Wohnkosten in einem maximalen Umfang von Fr. 800.00 (inkl. Nebenkosten) übernommen. Ein 1-Personen-Haus- halt gemäss den eben erwähnten Mietzinsrichtlinien ist nicht gleich- zusetzen mit einer 1-Zimmer-Wohnung. Nicht strittig ist, ob Woh- nungskosten von Fr. 800.00 für einen 1-Personen-Haushalt ausrei- chen. Aus den Akten ergibt sich, dass der freiwillige Wohnungswech- sel des Beschwerdeführers im Wissen darüber stattfand, dass die Wohnungskosten, welche über dem Maximalbeitrag eines 1-Perso- nen-Haushalts gemäss kommunalen Mietzinsrichtlinien liegen, vom Beschwerdeführer aus dem Grundbedarf bezahlt werden müssen. Aus den Akten geht ebenfalls hervor, dass der Beschwerdeführer trotzdem auf einem Wohnungswechsel bestand. Der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2012 liegt die vor dem Umzug vereinbarte Abmachung zwischen dem Beschwerdeführer und der Sozialbehörde zugrunde. Weder vermag der Beschwerdeführer darzulegen, noch ist ersichtlich, inwiefern sich die Verhältnisse seit dem Umzug geändert haben sollten, so dass er sich die Vereinbarung nicht mehr entgegen- halten lassen müsste und die Sozialbehörde nun eine vollumfängliche Kostenübernahme der Wohnung zu leisten hätte. Ein Anspruch auf Wiedererwägung oder Anpassung des Mietkostenanteils infolge ver- änderter Umstände wird vom Beschwerdeführer nicht geltend ge- macht und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere hätte der Be- schwerdeführer weiter in Untermiete in der 2,5-Zimmerwohnung bleiben und eine geeignete Wohnung suchen können. 3.3. Das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 EMRK) ist auch bei der Ausrichtung staatlicher Leistun- 2013 Sozialhilfe 309 gen zu berücksichtigen (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHE- FER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 238 f.). Grundsätzlich dürfen die Wohnverhältnisse eines Elternteils, welcher Sozialhilfe empfängt, das Besuchsrecht nicht verunmöglichen. Die Beurteilung hat jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen (vgl. VGE VI/31 vom 1. Juni 2010 [WBE.2009.413]; IV/75 vom 23. Oktober 2009 [WBE.2009.174]). Nachdem der Wohnungswechsel in eine zu teure Wohnung im Wis- sen darüber erfolgte, ist das Begehren, die Differenz zwischen über- nommenen und geschuldeten Wohnungskosten sei durch die Ge- meinde (teilweise) zu tragen, widersprüchlich. Der Beschwerdefüh- rer hat sich zudem um eine geeignete, angemessene Wohnung bis jetzt zu wenig bemüht. Vor diesem Hintergrund verschafft das ver- fassungsmässige Recht auf Achtung des Familienlebens dem Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf Übernahme zusätzlicher Woh- nungskosten. 2013 Schulrecht 311 XII. Schulrecht 50 Laufbahnentscheide; vorsorgliche Massnahmen - Beim Entscheid, ob bei Übertritten in die Oberstufe der Besuch der höheren Schulstufe für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor- sorglich erlaubt wird, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. - Neben den privaten Interessen des Schülers kommen den öffentli- chen Interessen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip Bedeutung zu. - In einer summarischen Entscheidprognose ist zu prüfen, ob die Übertrittsanforderungen erfüllt sind. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 19. November 2013 in Sa- chen A. gegen Regierungsrat, Schulpflege B. und Schulrat des Bezirks C. (WBE.2013.420). Aus den Erwägungen 1.3. 1.3.1. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn nicht aus wichtigen Gründen im angefochtenen Entscheid oder durch beson- dere Vorschrift etwas anderes bestimmt wird (§ 46 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeinstanz oder das ihr vorsitzende Mitglied prüft, ob eine gegenteilige Anordnung oder andere vorsorgliche Massnahmen zu treffen sind (Abs. 2). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde verschafft dem Be- schwerdeführer für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens grundsätz- lich jene Rechtsposition, welche vor dem angefochtenen Entscheid bestand. Sofern bereits zuvor positive Anordnungen getroffen wur- den, verschafft die aufschiebende Wirkung dem Beschwerdeführer somit grundsätzlich einen vorsorglichen Rechtsschutz in dem Sinne,