4.2. 4.2.1. Das Stipendiengesetz trat am 1. August 2007 in Kraft. Nach § 15 Abs. 1 lit. a StipG sind die massgeblichen Kosten und Leistungen bei der Bemessung der Ausbildungsbeiträge unter anderem die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern wird nur teilweise berücksichtigt, wenn die gesuchstellende Person eine zur Berufsausübung befähigte Ausbildung abgeschlossen hat und entweder älter als 25 Jahre ist oder vor Beginn der neuen Ausbildung während mindestens drei Jahren finanziell unabhängig war (§ 15 Abs. 3 StipG). Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Bemessung und legt die Ansätze fest.