Auch die in § 8 SPG vorgesehene Beratung und Betreuung beschränkte sich auf eine Verweisung an die Jugend- und Familienberatung und muss als ungenügend bezeichnet werden. Nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin waren diese Umstände für den Wegzug aus der Gemeinde ursächlich. Damit haben die Vorinstanzen das Vorliegen einer Abschiebung im Sinne von Art. 10 ZUG zu Recht bejaht. 2012 Schulrecht und Ausbildungsbeiträge 199 VII. Schulrecht und Ausbildungsbeiträge