Notlage aus A. wegzuziehen, unerheblich. Dies muss umso mehr gelten, als nach Ansicht der Beschwerdeführerin schlechte Aussichten bestanden, in A. eine neue Mietwohnung zu finden. (…) 4.5.5. Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Gewährung von Sozialhilfeleistungen, welche insbesondere in der Verhinderung unmittelbar bevorstehender Obdachlosigkeit bestand, pflichtwidrig verweigert hat. Auch die in § 8 SPG vorgesehene Beratung und Betreuung beschränkte sich auf eine Verweisung an die Jugend- und Familienberatung und muss als ungenügend bezeichnet werden.