Dem DGS ist im Übrigen zuzustimmen, wenn es ausführt, dass es nach der Vorsprache auf der Gemeindekanzlei nicht um eine längerfristige Wohnmöglichkeit ging, sondern um eine kurz- bis mittelfristige Lösung im Sinne einer Notunterkunft. Dabei war eine allfällige Absichtsbekundung der Beschwerdegegnerin, aufgrund der 2012 Sozialhilfe 197