Aus den Ausführungen in der Beschwerde folgt vielmehr, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin geraten hat, das Gesuch um materielle Hilfe am neuen Wohnort einzureichen, sobald diese wisse, wohin sie ziehen werde. Bereits daraus erhellt, dass die Beschwerdeführerin nicht davon ausging, dass der Beschwerdegegnerin eine Unterkunft zur Verfügung stand. Dem DGS ist im Übrigen zuzustimmen, wenn es ausführt, dass es nach der Vorsprache auf der Gemeindekanzlei nicht um eine längerfristige Wohnmöglichkeit ging, sondern um eine kurz- bis mittelfristige Lösung im Sinne einer Notunterkunft.