Angesichts der unmittelbar bevorstehenden Ausweisung aus der Mietwohnung und dem damit notwendigerweise verbundenen Transport von Utensilien überzeugen auch die Ausführungen nicht, wonach noch genügend Zeit zur Einleitung notwendiger Massnahmen bestanden habe. Die von der Beschwerdeführerin erbrachten Beratungen und Betreuungen "entsprechend den Umzugsabsichten" wurden der Notsituation der Beschwerdegegnerin nicht gerecht. Aus den Ausführungen in der Beschwerde folgt vielmehr, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin geraten hat, das Gesuch um materielle Hilfe am neuen Wohnort einzureichen, sobald diese wisse, wohin sie ziehen werde.