Die Beschwerdegegnerin hatte ihren Unterstützungswohnsitz in A., weshalb die Beschwerdeführerin zur Ausrichtung von materieller Hilfe, insbesondere der Vermittlung eines Obdachs im Sinne von Nothilfe, zuständig war. Jedenfalls konnte in dieser Situation nicht ausreichen, ein gestelltes Gesuch um materielle Hilfe zur Nachreichung von Unterlagen per Post zu retournieren. Angesichts der unmittelbar bevorstehenden Ausweisung aus der Mietwohnung und dem damit notwendigerweise verbundenen Transport von Utensilien überzeugen auch die Ausführungen nicht, wonach noch genügend Zeit zur Einleitung notwendiger Massnahmen bestanden habe.