Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdegegnerin zeitweise nicht erreichbar und die Kontaktnahme daher erschwert war. Nachdem die Tochter aber zusammen mit der Beschwerdegegnerin auf der Gemeindekanzlei vorgesprochen hatte, konnte die Sozialbehörde nicht mehr darauf vertrauen, dass die nötige Unterstützung der Beschwerdegegnerin zukommen würde. Die Beschwerdegegnerin hatte ihren Unterstützungswohnsitz in A., weshalb die Beschwerdeführerin zur Ausrichtung von materieller Hilfe, insbesondere der Vermittlung eines Obdachs im Sinne von Nothilfe, zuständig war.